Familiengesellschaften | Familienpool

 

Der sog. „Familienpool“ kann für Unternehmerfamilien ein intelligentes Gestaltungsmittel zur Regelung der Erbfolge bzw. vorweggenommenen Erbfolge sein. Als Familienpool bezeichnet man regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Kommanditgesellschaft. Er dient verschiedenen Zwecken und hat insbesondere gegenüber der an seiner Stelle möglichen (klassischen) Schenkung oder Vererbung im Todesfall Vorteile.

 

Bevor Vermögen (oftmals Grundvermögen, aber auch operativ tätige Gesellschaften oder Kapitalvermögen) auf Nachkommen übertragen wird, wird dieses Vermögen beim Familienpool zunächst von dem oder den Übergeber(n) in diese Gesellschaft eingebracht.

Gesellschafter werden neben dem Übergeber (sukzessive) diejenigen Personen, denen die Vermögenssubstanz langfristig zufließen soll. Dies sind üblicherweise Kinder und/oder Enkelkinder, können aber auch beliebige andere Personen sein. Die Übertragung des Vermögens wird dann nur noch durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten an der Gesellschaft gesteuert. Die Vermögensgegenstände (Grundstücke, GmbH-Anteile, Depots, …) selbst werden nicht übertragen.

 

Die Vorteile auf einen Blick

  • Optimale Planung von Erbschaft-/Schenkungsteuer durch frühzeitige und vollständige Nutzung von Freibeträgen
  • Senkung der Einkommensteuerlast durch Zuordnung von Einkünften an Personen mit geringem Steuersatz
  • Vollständige Verfügungsmacht des Schenkers zu Lebzeiten ohne Mitspracherechte der Beschenkten
  • Schutz vor Zerschlagung des Vermögens durch Auseinandersetzungsversuche von Kindern und Erbe
  • Ausschluss unliebsamer Pflichtteilsberechtigter und Gestaltung der Erbfolge nach eigenen Vorstellungen des Schenkers
  • Steuerung des Vermögens über Generationen durch Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
  • Schutz vor Gläubigern des Schenkers und der Beschenkten sowie vor Unterhaltsansprüchen früherer Ehegatten des Schenker
  • Sicherung der Altersvorsorge wie bei der konventionellen Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
  • Langfristige Einsparung von Vollzugskosten
  • Frühzeitige Beteiligung von Minderjährigen ohne Risiko
  • Schaffung von neuem AfA-Volumen für vermietete Grundstückswerte durch Nutzung des AfA-Step-Up (nur gewerblich geprägter Familienpool)


Häufig gestellte Fragen

 

Rechtsform, Minderjährige: In welcher Rechtsform kann eine Familiengesellschaft konzipiert und was muss bei der Beteiligung von Minderjährigen beachtet werden?
Soweit keine minderjährigen Kinder an der Gesellschaft beteiligt sind, bietet sich die Konzeption in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, da hierbei mit dem geringsten Vollzugsaufwand die gewünschten zivil- und steuerlichen Effekte erzielt werden können. Sollen minderjährige Kinder beteiligt werden, was zur frühzeitigen Ausnutzung schenkungsteuerlicher Freibeträge sinnvoll ist, muss die Konzeption regelmäßig als Kommanditgesellschaft erfolgen, bei der die Minderjährigen als (nicht haftende) Kommanditisten beitreten. In diesem Fall ist eine Genehmigung durch das zuständige Vormundschaftsgericht und die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig. Bei korrekter Konzeption des Gesellschaftsvertrages wird diese Genehmigung auch erteilt. Die Gründung anderer Rechtsformen kann in besonderen Fällen empfohlen werden, etwa wenn bestimmte steuerliche Vorteile bei sehr hohem Vermögen, bei entfernten Verwandtschaftsgraden oder wegen hohem Alter der Schenker Priorität haben.

Alter des Schenkers: Ab und bis zu welchem Alter ist die Gründung eines Familienpools sinnvoll?
Die Frage des Alters der beteiligten Personen spielt dann eine Rolle, wenn die Motive einer Gründung zumindest auch steuerlicher Natur sind, denn die Steuerfreibeträge werden bekanntlich alle zehn Jahre erneut gewährt. Insofern kommt es maßgeblich auf das Alter der Schenker an, nicht aber auf das Alter der Zuwendungsempfänger. Wer sich im Alter von 90 Jahren zu einer Schenkung an seine Nachkommen entschließt, wird kaum einen weiteren Freibetrag vor seinem Tod ausnutzen können. Aus dieser Sicht sollte man sich als Übergeber – abhängig von der Größe des Vermögens, das bis zum Tod erwirtschaftet werden kann – möglichst früh zur Gründung einer Familiengesellschaft entschließen. So können z.B. 40-jährige Eltern mit zwei Kindern mittels Familienpool ein Vermögen mit einem Steuerwert von ca. EUR 4,0 Mio. steuerfrei übertragen, ohne bis zu ihrem Tod die Verfügungsmacht aus der Hand geben zu müssen.

 

 Größe des Vermögens: Ab welchem Vermögen ist die Gründung eines Familienpools zu empfehlen?

Eine gewisse Größe des Vermögens ist für die Pool-Gründung dann erforderlich, wenn die steuerliche Planung im Vordergrund steht, denn es ist allein unter dem steuerlichen Aspekt nicht erforderlich zu Lebzeiten Vermögen zuzuwenden, wenn nur Werte zur Verfügung stehen (bzw. künftig von Eltern erwirtschaftet werden können), die im Todesfall innerhalb der Steuerfreibeträge lägen. Die Gründung eines Pools kann aber unabhängig davon sinnvoll sein, wenn Vermögen nach dem Willen der Eltern „in der Familie bleiben“ soll, d.h. gesetzliche Pflichtteile (Kinder, Ehegatten) ausgeschaltet werden, eine Erbauseinandersetzung für längere Zeit verhindert werden oder Vermögensgegenstände zunächst nicht auf Erben verteilt werden sollen.

Art des Vermögens: Welche Vermögenswerte gehören in den Pool und welche nicht?
Vermögenswerte des Familienpools sind im Wesentlichen Immobilien, Gesellschaftsanteile und Kapitalvermögen. Ob die Substanz dieser Vermögenswerte langfristig erhalten bleiben soll, spielt keine Rolle, da der Pool – im Gegensatz zu anderen Konzeptionen – gerade die Möglichkeit einer Umschichtung des Vermögens nach dem Willen der Eltern ermöglicht (z.B. Ersatzbeschaffung eines anderen Mietobjekts, An- und Verkauf von Aktien). Da der Familienpool vornehmlich die Vermögensnachfolge der nächsten Generation steuern soll, sollten aber nur Vermögenswerte eingebracht werden, deren Substanz langfristig auf die nächste Generation übergehen soll. Vermögenswerte, deren Substanz (zu unterscheiden von Erträgen) im Rentenalter verbraucht werden soll, sollten nicht eingebracht werden.

 

 Rücknahme von Vermögen: Kann ich in einen Familienpool eingebrachtes Vermögen wieder zurückholen?

Dies ist zunächst unter den gleichen Voraussetzungen möglich, wie bei jeder anderen Schenkung auch (grober Undank, Verarmung des Schenkers etc.). Beim Familienpool können aber zusätzliche weitere detaillierte Regelungen getroffen werden nach denen die Gesellschaft die Einlage des Schenkers in bestimmten Fällen zurückgeben muss. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag Klauseln enthalten, nach denen ein Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Gesellschaft verlassen muss und nur mit einem Bruchteil eines Kapitalanteils abgefunden wird. Somit bieten sich beim Familienpool wesentlich umfangreichere Gestaltungsmöglichkeiten einer Rückforderung des Vermögens, als bei der reinen Schenkung.

Steuern 1: Was bringt mir die Gründung eines Familienpools im Hinblick auf die Schenkungsteuer ?

Die Einbringung von Vermögenswerten ist bei Beteiligung von Gesellschaftern (Kindern), die keine Vermögenswerte einbringen, als freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 ErbStG zu qualifizieren und unterliegt damit den Regelungen der Schenkungsteuer, wie jede andere Zuwendung auch. Deshalb ist bei der Gründung eines Pools darauf zu achten, dass schenkungsteuerliche Freibeträge entweder nicht überschritten oder in die steuerliche Planung mit einbezogen werden. Gleiches gilt für die spätere Übertragung von Geschäftsanteilen auf andere Gesellschafter (Kinder), also eine Änderung der Kapitalquoten, die ja auch Sinn und Zweck der gesamten Pool-Konstruktion ist. Vor solchen Maßnahmen ist jeweils durch einen qualifizierten Steuerberater der Steuerwert des Poolvermögens zu ermitteln und hiernach die Entscheidung zu treffen, welche Kapitalquoten an wen übertragen werden.
Der Vorteil des Pools im Bereich der Schenkungsteuer liegt in der Möglichkeit, frühzeitig und wiederholt die schenkungsteuerlichen Freibeträge auszunutzen, indem Vermögenswerte sukzessive an die Begünstigten übertragen werden, ohne dass der Schenker hierüber die Verfügungsmacht verliert. Der Spareffekt tritt somit durch die Möglichkeit der wiederholten und gestückelten Übertragung der Vermögenswerte innerhalb eines zur Verfügung stehenden Freibetragsvolumens ein.
Muß ich für den Familienpool eine Steuererklärung abgeben?

Erträge aus Kapitalvermögen und aus Vermietung & Verpachtung sind auch dann steuerpflichtig, wenn die Vermögenswerte in einem Pool gebunden sind. Steuerschuldner ist nicht der Familienpool selbst, sondern sind die einzelnen Gesellschafter in Höhe ihrer jeweiligen Kapitalquoten bzw. der ihnen zugeordneten Gewinne. Letztere sind zunächst für den Familienpool gegenüber dem Finanzamt zu erklären und werden dann mit einem gesonderten Steuerbescheid festgesetzt (sog. gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung). Die Werte aus diesem Steuerbescheid hat jeder Gesellschafter dann bei seiner persönlichen Steuererklärung zu berücksichtigen.

Kann ich mit dem Familienpool Einkommensteuer sparen?

Positive einkommensteuerliche Effekte können erzielt werden, wenn durch den Gewinnverteilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrags Gewinne vorrangig denjenigen Gesellschaftern zugeordnet werden, die einen geringeren persönlichen Steuersatz haben (z.B. minderjährigen Kindern, Rentnern). Das kann zu erheblichen Ersparnissen führen.

Können durch die Einbringung von Immobilien in einen Pool steuerbare Spekulationsgewinne ausgelöst werden?

Grundsätzlich sind Wertsteigerungen des privaten Immobilienbesitzes steuerfrei, sofern Anschaffung und Veräußerung außerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist (10 Jahre) erfolgt. Auch die Einbringung in einen (nicht gewerblichen) Familienpool ist insoweit keine Veräußerung mit Gewinn, wenn z.B. die Zuwendung unentgeltlich an die Kinder erfolgt. Somit muss bei Gründung des Pools und Übertragung von Anteilen auf diese Fristen im Regelfall nicht geachtet werden. Eine Ausnahme gilt allerdings für den sog. gewerblich geprägten Familienpool. Der Vorteil der gewerblichen Prägung liegt allerdings in der Schaffung neuen Abschreibungs-Volumens für bereits voll abgeschriebenes Immobilienvermögen.

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