TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG
„Gerade in der heutigen Welt mit ihren vielfältigen Versuchungen und Reizangeboten wächst das Verlangen nach moralischer Grundorientierung und einem verbindlichen Wertesystem.“
(Marion Dönhoff)
Mit der Testamentsvollstreckung bietet das deutsche Recht ein interessantes, vielfältig einsetzbares und mitunter äußerst nützliches Instrument. Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Nachlassgeschehen nach dem eigenen Tod kommen weitere mögliche Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Betracht.
Minderjährigenschutz
Immer wieder kommt es vor, dass Eltern mit ihrem Vermögen minderjährige Kinder absichern wollen. In diesem Fall reicht es jedoch nicht aus, die Kinder als Erben einzusetzen. Um das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters zu schützen, kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen.
Schutz Behinderter
Wenn ein Behinderter, der in einem Heim lebt, eine Erbschaft erhält, droht in der Regel der „sozialhilferechtliche Rückgriff“. Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert im Zweifel die Liquidierung des gesamten Erbes oder eines erheblichen Teils davon zur Bezahlung dieser Leistungen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann in begründeten Fällen die baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger, und damit auch des Sozialhilfeträgers (teilweise oder insgesamt) geschützt ist.
Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern
Kinder vermögender Eltern haben manchmal Schulden oder führen einen Lebenswandel, der Schulden heraufbeschwört. Die Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Zugriff von Gläubigern des Erben auf den Nachlass abzuwehren. Denn das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen ist ein Sondervermögen, das für die Verbindlichkeiten des Erben nicht haftet, wenn die Testamentsvollstreckung sinnvoll ausgestaltet ist.
Friedensstiftung
Entsteht durch den Todesfall eine Erbengemeinschaft, können die Erben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten. Bei wichtigen Entscheidungen gilt dann das Prinzip der Einstimmigkeit. Schon unter Freunden ist Einstimmigkeit oftmals nicht zu erzielen. Viele Verwandte haben sich im Zuge der Erbauseinandersetzung schon zerstritten, weil sie selbst unbedeutende Dinge nicht regeln konnten.
Bei einer Testamentsvollstreckung laufen die Fäden bei einer Person zusammen, die zu Objektivität und Neutralität verpflichtet ist und häufig auch bei aufkommendem Streit oder zwischen den Fronten vermitteln kann. Vorschläge eines Testamentsvollstreckers finden eher die Zustimmung aller Beteiligten als die Wunschvorstellungen von verfeindeten Familienmitgliedern, die miteinander nicht mehr reden können.
Nutzen Sie die außerordentlichen Möglichkeiten des deutschen Erbrechts zur Gestaltung Ihres Willens aus. Hierfür benötigen Sie qualifizierte Beratung in rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. RA Dr. Matthias Krayer ist zertifizierter Testamentsvollstrecker (european business school – ebs) und Fachanwalt für Steuerrecht.
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