Schwarzgeld im Nachlass  …..   für die Erben eine schwere Last!

Dem Vernehmen nach soll es immer noch eine erhebliche Anzahl von in Deutschland steuerpflichtigen Bürgern geben, die zumindest einen Teil ihres Vermögens im Ausland deponiert haben, ohne die Einnahmen aus diesen Anlagen ordnungsgemäß gegenüber dem deutschen Fiskus zu deklarieren. Neben der nicht ganz unerheblichen Wahrscheinlichkeit, dass sich Kontendaten dieses Personenkreises auf der nächsten CD befinden, sorgen in der Zwischenzeit zahlreiche zwischenstaatliche Verträge dafür, dass das Risiko, bei der Steuerhinterziehung entdeckt zu werden, immer größer wird— wir haben es erst kürzlich medienwirksam „miterlebt“.

Aber nicht nur die strafrechtliche Bedeutung von im Ausland angelegtem Schwarzgeld sollte dem Vermögensinhaber Anlass geben, über eine nach wie vor mögliche strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO (Abgabenordnung) nachzudenken. Auch erbrechtliche Probleme, die man sich mit solchem Auslandsgeld fast zwangsläufig schafft, können ein Motiv sein, „klar Schiff“ zu machen.

Die Erben trifft zum Beispiel eine unverzügliche Berichtigungspflicht hinsichtlich des bisher nicht versteuerten Vermögens, § 153 AO. Kommt der Erbe dieser Pflicht nicht nach (was er oftmals aus Zeitgründen gar nicht kann), macht er sich selber wegen Steuerhinterziehung strafbar. Der Erblasser perpetuiert damit „seine“ Probleme auf die nächste Generation.

Aber auch andere Gründe—insbesondere die bessere Planbarkeit des Nachlasses—sollten Anlass für eine—bislang noch mögliche — strafbefreiende Selbstanzeige sein.

Erhebliche Risiken mehrfacher Art sind auch mit Liechtensteiner Familienstiftungen verbunden. Hier lauert eine Vielzahl von Gefahren, die bis zum Verlust des Vermögens führen können. Unserer Erfahrung wird die deutsche Rechtslage durch die Berater im Ausland, insbesondere durch die Stiftungsräte, negiert bzw. sie findet keinerlei Berücksichtigung in der Gestaltung der Beistatuten der Stiftungen—mit teilweise fatalen Folgen

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Stand: 01.01.2017