
Die gesetzliche Erbfolge ist zur Realisierung der Unternehmensnachfolge ungeeignet. Ein Unternehmertestament und ein Vorsorgepaket bestehend aus Unternehmervorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung, sind unerlässliche Bausteine in jeder Phase des Lebens.
- Gesellschaftsrecht vor Erbrecht:
Ohne gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln gibt es keine lebzeitige Übertragung des Geschäftsanteils an einer Personengesellschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und keinen Eintritt des vorgesehenen Unternehmenserben im Todesfall. Anteile an Kapitalgesellschaften z.B. GmbH gehen zwar von Todeswegen über. Einziehungs- oder Übertragungsklauseln verhindern dauerhaft die Rechtsnachfolge des Erben in den GmbH-Anteil. Die Abstimmung von Gesellschaftsrecht und Erbrecht ist eine wichtige Gestaltungsaufgabe. Gesellschaftsverträge und Testament sind wechselbezüglich und stets aufeinander abzustimmen. Die Schnittstellen zum Erbschaftssteuerrecht sind zu beachten.
- Mut zum Loslassen:
Das Unternehmen oder der Geschäftsanteil sollte bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Die Übertragung soll in der Regel in Teilen erfolgen. Das Unternehmertestament ergänzt, aber ersetzt nicht die Notwendigkeit der lebenszeitigen sukzessiven Übertragung.
- Gleichstellung:
Zur Vermeidung von Streit über Unternehmensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind vorsorglich Pflichtteilsverzichtsverträge mit den pflichtteilsberechtigten Kindern und dem pflichtteilsberechtigten Ehegatten abzuschließen (Königsweg). Das Unternehmertestament soll Ausgleichsleistungen vorsehen. Der Unternehmensnachfolger erwirbt anders als die weichenden Erben latent steuerbelastetes und risikobehaftetes Vermögen. Dieser Faktor sollten bei der Bemessung der Ausgleichsleistung berücksichtigt werden. Der Wert des Unternehmens zum Übertragungszeitpunkt ist Gestaltungsvorgabe und zu dokumentieren.
- Check Up:
In angemessenen zeitlichen Abständen von ca. 5 Jahren sollten die Regelungen des Unternehmertestamentes überprüft werden, insbesondere bei Veränderungen der wirtschaftlichen, familiären oder der sonstigen persönlichen Umstände.
- Steuersparender Güterstand:
Der zu Ehebeginn oftmals vereinbarte Güterstand der Gütertrennung ist steuerlich unpassend und sollte durch den gesetzlichen Güterstand, der rückwirkend vereinbart werden kann, ersetzt werden. Der Zugewinn ist erbschaftssteuerfrei. Nur für den Fall der Scheidung der Ehe sollte der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. (modifizierte Zugewinngemeinschaft)
- Testamentsvollstreckung:
Die Einsetzung eines (neutralen) Testamentsvollstreckers (Rechtsanwalt, Steuerberater, Ehegatte, Miterbe, Bank) ist vielfach sinnvoll und erforderlich, wenn z.B. Kontroversen zwischen den Erben drohen, wenn Kinder aus verschiedenen Ehen vorhanden sind, wenn die Zeit bis zur Unternehmensnachfolge minderjähriger Kinder überbrückt werden soll und wenn komplexe Nachlasssituationen (ggf. mit Auslandsbezug) vorhanden sind. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers, seine Befugnisse und sein Honorar sind im Testament zu bestimmen.
- Erbengemeinschaften:
Das Entstehen von Erbengemeinschaften als gesetzlicher Regelfall ist durch geeignete testamentarische Regelungen zu vermeiden. Die Verwaltung und Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens setzt zumeist Einstimmigkeit voraus. Die Miterben haben oftmals unterschiedliche Fähigkeiten, Kenntnisse oder sind Einflussnahmen durch Dritte ausgesetzt. Ehepartner und Kinder der Miterben üben erfahrungsgemäß beachtlichen Einfluss aus. Bei jeder dritten Erbengemeinschaft entsteht jahrelanger Streit. Dem gilt es, den testamentarisch klar gestalteten Erblasserwillen entgegenzusetzen.
- Nießbrauch statt Berliner Testament:
Ein Berliner Testament sowie die Anordnung von Vor- und Nacherbfolgen sind oftmals nicht zweckmäßig. Dieselbe Vermögensmasse wird in kurzer zeitlicher Reihenfolge beim Ehegatten und Vorerben besteuert und hiernach beim Schlusserben bzw. Nacherben. Generationensprünge mit Nießbrauchsvorbehalt sind vorzugswürdig. Auch zugunsten des Ehegatten bzw. gedachten Vorerben sind Nießbrauchsregelungen in der Regel vorzuziehen.
- Estate Planning als Instrument der Steuerersparnis:
Kluge Nachfolgeregelungen schöpfen mit Augenmaß persönliche und sachliche Steuerbefreiungen aus und übertragen Unternehmen unter Inanspruchnahme von Steuerprivilegien. Die Kosten einer klug steueroptimierten Gestaltung betragen einschließlich Gerichts- und Notarkosten in der Regel weniger als 1 % des Vermögens. Versierte Fachteams können in Kooperation und Zusammenwirken mit dem Steuerberater des Unternehmers/Erblassers Gestaltungsspielräume ausschöpfen, die eine Besteuerung des Vermögens des Nachlasses zum erheblichen Teil und nicht selten gänzlich vermeiden.
Je früher, desto besser: Je früher mit dem Estate Planning begonnen wird, desto größer sind die Steuerersparnisse. Die Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge ist alle 10 Jahre möglich. Unter Ausnutzung der Regelung zur Güterstandsschaukel lassen sich bis zu 5/8 dem länger lebenden Ehegatten steuerfrei und ehebestandsgebunden übertragen. Steuerlich zulässige Widerrufsvorbehalte sichern den Übertragungszweck. Die Übertragung selbstgenutzten Wohneigentums, die Ausschöpfung sachlicher und persönlicher Freibeträge und Überlegungen zur steuerlich motivierten Adoption und Eheschließung sowie Vermögensübertragungen an Enkelkinder eröffnen weitere Gestaltungsspielräume.
- Vorsicht bei selbstgestrickten Lösungen:
Die Aufgabe der Vermögensnachfolge und vor allem der Unternehmensnachfolge erfordern in aller Regel die Hinzuziehung sach- und fachkundiger Berater. Fehlerhafte Testamente sind nicht selten die Grundlage jahrzehntelanger Auseinandersetzungen unter den Erben und Steuerfallen zugunsten des Fiskus. Die miteinander verzahnten Regelungen des Erb-, Familien-, Gesellschafts- und Steuerrechts erfordern professionelle betriebswirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Kenntnisse.
- Estate Planning
Die Kosten professioneller Beratung stehen im umgekehrt proportionalem Verhältnis zu den Möglichkeiten der Steuerersparnis und der Sicherheit, die der Erblasser in Verfolgung seiner Zielsetzungen realisiert.
- Well done:
Eine kluge und professionell gestaltete Vermögens- und Unternehmensnachfolge ist auch posthum ein sanftes Ruhekissen.
Ein reines Informationsgespräch über unsere Leistungen kostet nichts.
Tel. Sekretariat: 06182 – 77260 (Frau Weyland).