Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

 Nicht nur Ehepaare, auch Eltern und Kinder sollten offen darüber sprechen, wie einmal verfahren werden soll, wenn einer nicht mehr selbst entscheiden kann.

 Normale“ Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Person seines Vertrauens ermächtigen, für einen zu handeln, falls man wegen Krankheit oder schwerer Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. Die Vorsorgevollmacht kann sich dabei auf verschiedene Bereiche beziehen, wie z.B. Vertrags-, Bank- oder Behördenangelegenheiten, die Unterbringung in einem Pflegeheim, aber auch auf ganz individuelle, persönliche Angelegenheiten. Achten Sie dabei bitte darauf, dass Banken oftmals nur Vollmachten akzeptieren, die auf ihren Vordrucken erteilt wurden, also Ihre „normale Vorsorgevollmacht“ möglicherweise nicht akzeptieren. Dieses Recht leiten die Banken aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

Die Vorsorgevollmacht unterscheidet sich von der in diesem Muster nicht enthaltenen Betreuungsverfügungen und der Patientenverfügungen wie folgt.

 Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung kann die Bestellung eines Betreuers beeinflussen, wenn Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können. Sie können eine oder auch mehrere Personen Ihres Vertrauens bestimmen, die in Ihren Angelegenheiten tätig werden sollten, sollte ein Betreuer erforderlich werden. So können Sie die Bestellung eines fremden (Berufs-)Betreuers durch das zuständige Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) vermeiden. Betreuungsgericht ist in Deutschland eine Abteilung des örtlich zuständigen Amtsgerichts. Die Betreuungsverfügung sollte in jedem Fall schriftlich abgefasst werden. Sie kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden: Sie können beispielsweise verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person auch im Falle einer Betreuungsnotwendigkeit als Betreuer ausgewählt werden soll. Die Betreuungsverfügung berechtigt anders als die Vorsorgevollmacht nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung kann regeln, welche Schritte Sie im Krankheitsfall in Bezug auf Ihre ärztliche Versorgung wünschen und welche Schritte unterbleiben sollten. Geregelt werden können beispielsweise Wünsche zu ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen, z.B. lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlungen, künstliche Ernährung, Unterbleiben einer Organspende oder Wünsche zu Sterbeort und -begleitung. Im Unterschied zu Betreuungsverfügung und Patientenverfügung regelt die Vorsorgevollmacht zusammengefasst somit die Vertretung nach außen, wobei sie über eine Generalvollmacht, etwa zur „Vertretung in allen Angelegenheiten“ hinausgeht und konkreter bzw. expliziter regeln kann. So etwa die Zustimmung zu keiner ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff, die Zustimmung zu einer geschlossenen Unterbringung oder die Einwilligung in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme sowie die Einwilligung in eine Organspende. Solche Zustimmungen müssen in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden, da eine pauschale Generalvollmacht nicht ausreicht.

 

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Stand: 01.01.2017